Freundliche Grüsse […]." Der zuständige Sachbearbeiter verweist in dieser E-Mail zwar auf den Leitfaden der Stadt Zürich. Er hält aber lediglich dafür, dass sich die Beschwerdeführerin daran orientieren könne. Anders als die Beschwerdeführerin zu argumentieren versucht, kann aus dieser Nachricht keine gelebte und gehandhabte Praxis für den Kanton Aargau abgeleitet werden. Insbesondere kann daraus nicht gefolgert werden, dass der stadtzüricherische Leitfaden auch im Kanton Aargau Gültigkeit hat. Entscheidend ist nämlich, dass der Kanton Zürich sowohl im kantonalen Baugesetz (vgl. § 300 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG;