1. Für Arbeitnehmende: Die Anzahl der Toiletten für Arbeitnehmende ist in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) in Artikel 32 geregelt (Link zur SECO Wegleitung). Die Zahl ist abhängig von der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Arbeitnehmenden. Bei einer geringen Anzahl (unter 10 Arbeitsnehmende) und gering verschmutzenden Tätigkeiten kann eine Toilette genügen. Diese Toiletten sind in separaten Räumen einzurichten und von den Arbeitsräumen durch einen Vorraum