1985, §§ 167/68 N 4). Dass Bauten dem Gebot der Wohnhygiene genügen müssen, ist unbestritten. Die Wohnhygiene befasst sich nur mit den Wechselwirkungen zwischen dem Menschen und seiner Wohnumwelt und beschäftigt sich mit allen Faktoren, die das physische und psychische Wohlbefinden in einer Wohnung voraussetzen, namentlich mit dem in § 52 Abs. 1 BauG genannten Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, dem Schallschutz und der Belichtung (vgl. zum Ganzen: Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ], April 2022, Heft 1, Nr. 5).