Demgegenüber können Anordnungen nur im Rahmen der polizeilichen Generalklausel ohne Rechtsgrundlage angeordnet werden (vgl. zum Ganzen: BENJAMIN SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N 31 ff. [nachfolgend: BV-Kommentar]). Zu prüfen bleibt damit, ob im Kanton Aargau eine (baurechtliche) Regelung betreffend die Anzahl zu erstellenden Toiletten für die Gäste in Gastronomiebetrieben besteht. Dazu gilt das Folgende: 3.2