2020, Rz. 325). Der entsprechende Grundsatz ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Bindung an das Recht besteht unabhängig davon, in welcher Art oder Form der Staat seine Aufgaben erfüllt. Zwar müssen rechtliche Normen eine gewisse Offenheit aufweisen, damit die Behörden auf jeden Einzelfall und die sich ständig ändernden Umstände reagieren und die richtigen Entscheidungen treffen können. Demgegenüber können Anordnungen nur im Rahmen der polizeilichen Generalklausel ohne Rechtsgrundlage angeordnet werden (vgl. zum Ganzen: