Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Bauherrschaft keine Ausnahme von der in der Stadt Q._____ "gelebten Praxis" gewährt worden. Das Baugesuch entspreche betreffend der zwölf weiteren Aussensitzplätze den einschlägigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen, womit der Betrieb keine weiteren WC-Anlagen zu erstellen habe. 2.4