Entscheidend sei ferner, dass im vorliegenden Anwendungsfall lediglich zwölf weitere Aussensitzplätze bewilligt worden seien, womit es auch vor diesem Hintergrund unverhältnismässig wäre, die Bauherrschaft aufgrund der geringfügigen Erhöhung der Sitzplätze zur Erstellung einer zusätzlichen Toilette zu verpflichten. Auch der Verweis auf Toilettenanlagen von anderen Gastronomiebetrieben sei unerheblich, da es sich um nicht vergleichbare Anwendungsfälle handle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Bauherrschaft keine Ausnahme von der in der Stadt Q._____ "gelebten Praxis" gewährt worden.