Der Stadtrat führt aus, selbst die Beschwerdeführerin anerkenne, dass im Kanton Aargau keine verbindlichen Vorgaben bezüglich der erforderlichen Anzahl Toiletten für Gäste in Gastronomiebetrieben existieren würden. Anders als dies im Kanton Zürich der Fall sei, fehle es daher an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Festlegung von WC-Anlagen für Gäste. Entscheidend sei ferner, dass im vorliegenden Anwendungsfall lediglich zwölf weitere Aussensitzplätze bewilligt worden seien, womit es auch vor diesem Hintergrund unverhältnismässig wäre, die Bauherrschaft aufgrund der geringfügigen Erhöhung der Sitzplätze zur Erstellung einer zusätzlichen Toilette zu verpflichten.