Der vorliegende Entscheid ergeht, ohne dass der Gemeinderat vorgängig zu den Anträgen 1 und 2 angehört wurde, was mit § 45 VRPG vereinbar ist, nachdem auf die Anträge 1 und 2 des Beschwerdeführers offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Der Anordnungen 2 und 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. März 2024 werden mit dem Nichteintreten auf die betreffenden Begehren der vorliegenden Beschwerde bestätigt, womit das gewählte Vorgehen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Die vorliegende Beschwerde wird dem Gemeinderat dennoch zur Kenntnisnahme und insbesondere zur Stellungnahme betreffend Antrag 3 des Beschwerdeführers zugestellt.