3 von 4 aus prozessökonomischen Gründen sowie gerade auch der Klarheit halber im Interesse des Beschwerdeführers – da die Frist zur Einreichung des Baugesuchs infolge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ohnehin weiterläuft – angezeigt, die gestellten Anträge separat zu beurteilen. Entsprechend ergeht mit dem vorliegenden Entscheid ein Teilentscheid betreffend der Anträge 1 und 2 des Beschwerdeführers.