Nachdem der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, läuft insbesondere auch die Frist zur Einreichung des Baugesuchs weiter. Da ausgehend von der klaren Rechtslage betreffend nicht anfechtbarer Zwischenentscheide bereits im jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass auf die Anträge 1 und 2 des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, lässt sich dies zum einen unabhängig vom Antrag 3 beurteilten, da diesbezüglich vorliegend erst gar keine inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts vorgenommen werden musste. Zum anderen erscheint es auch