Wie zuvor festgestellt wurde, ist auf die Anträge 1 und 2 des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da es sich bei diesen Anordnungen des Gemeinderats bloss um nicht anfechtbare Zwischenentscheide handelt und dem Beschwerdeführer daraus auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Nachdem der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, läuft insbesondere auch die Frist zur Einreichung des Baugesuchs weiter.