Wenn in einem Entscheid nur ein Teil der gestellten Begehren bzw. des Verfahrensgegenstands behandelt wird, liegt ein sogenannter Teilentscheid vor, der das Verfahren wie ein Endentscheid in den beurteilten Punkten abschliesst. Dieses Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn die behandelten Anträge unabhängig von den anderen gestellten Begehren beurteilt werden können, es sich mitunter um in sachlicher oder personeller Hinsicht verschiedene, unabhängig zu beurteilende Rechtsbegehren handelt (MERKER, a.a.O., § 38 N 23; BERTSCHI, a.a.O., § 19a N 16 ff.).