Selbst wenn die vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Endentscheids wieder aufgehoben würde, wäre dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bzw. während der Dauer des Verfahrens möglicherweise bereits ein finanzieller Schaden entstanden. So müsste er auf den Abschluss von neuen längerfristigen Mietverhältnissen verzichten, wobei unklar ist, ob und wie schnell er nach einem abschliessenden Entscheid des Gemeinderats wieder neue Mieter finden würde. Entsprechend liegt für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor. Daher muss es ihm auch offen stehen, die angeordnete vorsorgliche Massnahme bereits im jetzigen Zeitpunkt durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen.