Der Gemeinderat führte zudem im angefochtenen Beschluss aus, dass aufgrund der festgestellten Mängel in Bezug auf den Brandschutz eine latente Gefährdung für die Bewohner der Liegenschaft bestehe, deren Behebung keinerlei Aufschub ertrage. Um die Situation nicht weiter zu verschärfen, verfügte der Gemeinderat in Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses, dass der Beschwerdeführer ab Zustellung des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. März 2024 keine Zimmer oder Wohnungen mehr neu vermieten dürfe. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche ebenfalls als verfahrensleitender Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (MERKER, A.A.O., § 38, N 53; BERTSCHI, a.a.O., § 19a, N 31;