2 von 4 Die Ziffern 2 und 3 des vorliegend angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 4. März 2024 stellen damit einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Entsprechend ist auf die Anträge 1 und 2 der eingereichten Beschwerde nicht einzutreten. 2.3