Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht dem Beschwerdeführenden zudem weder aus der Verpflichtung, ein nachträgliches bzw. vollständiges Baugesuch einzureichen, noch aus der Aufforderung das Baugesuch durch konkrete Unterlagen (Brandschutzkonzept, Lärmschutznachweis, Parkierungsnachweis) zu ergänzen. Würde der Beschwerdeführer die Einreichung eines Baugesuchs verweigern, müsste der Gemeinderat von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten, bzw. die fehlenden Unterlagen erstellen lassen, wobei dem Beschwerdeführer eine gewisse Mitwirkungspflicht zukommt.