Anfechtbar ist erst der Endentscheid, in welchem auch materiell über die Frage der Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts bzw. eine Umnutzung entschieden werden wird. Entsprechend stellen insbesondere die Ziffern 2 und 3 des vorliegend angefochtenen Beschlusses lediglich verfahrensleitende Zwischenentscheide dar. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht dem Beschwerdeführenden zudem weder aus der Verpflichtung, ein nachträgliches bzw. vollständiges Baugesuch einzureichen, noch aus der Aufforderung das Baugesuch durch konkrete Unterlagen (Brandschutzkonzept, Lärmschutznachweis, Parkierungsnachweis) zu ergänzen.