Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen wird klar, dass durch die Aufforderung des Gemeinderats zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs das Verfahren nicht abgeschlossen wird und damit lediglich ein verfahrensleitender Zwischenentscheid vorliegt. Gleiches gilt auch mit Blick auf eine blosse Ergänzung der bereits vorhandenen Baugesuchsunterlagen. Anfechtbar ist erst der Endentscheid, in welchem auch materiell über die Frage der Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts bzw. eine Umnutzung entschieden werden wird.