Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend nicht primär gegen die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. gegen die Einreichung eines kompletten Plansatzes des gesamten Gebäudes, sondern bloss gegen die Einreichung des Brandschutzkonzepts, des Lärmschutznachweises sowie des Parkierungsnachweises. Seine Beschwerde richtet sich damit gegen die Einreichung einzelner Bestandteile des Baugesuchs, welche aus Sicht des Gemeinderats benötigt werden, um die vorliegende Nutzung der Liegenschaft bzw. die Bewilligungspflicht sowie die Bewilligungsfähigkeit der geplanten und erfolgten Bauarbeiten beurteilen zu können.