Sofern der Gemeinderat die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung eines Bauvorhabens oder einer bewilligungspflichtigen Umnutzung selbst beschaffen muss, ist einerseits die Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) anwendbar, anderseits gilt eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (§ 23 VRPG; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 128).