Weil die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht real vollstreckt werden kann, braucht die Bauherrschaft auch keinen Planungsaufwand zu betreiben, der sich als unnötig erweisen könnte, falls sie mit ihrem Standpunkt nicht durchdringt. Bleibt sie untätig, weil sie auf dem Standpunkt beharrt, dass weder weitere Unterlagen noch ein Baugesuch erforderlich sind, geschieht zunächst nichts weiter, als dass die zuständige Behörde die notwendigen Schritte für die Informationsbeschaffung und das Erstellen des eingeforderten Gesuchs selbst vornehmen wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 22. Juni 2022, [WBE.2021.406], Erw. 4;