Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bereits mehrfach feststellte, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid, da der Bauherrschaft zunächst alleine aus der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs kein Nachteil erwächst, der sich nicht schon mit der blossen Aufhebung des noch zu fällenden Endentscheids im Rechtsmittelverfahren wieder beheben liesse, weil bei einer