{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-213_2024-05-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9157", "Checksum": "934ba1b72c29e54888bbef662537949b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 24.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.05.2024 EBVU 24.213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.05.2024 EBVU 24.213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.05.2024 EBVU 24.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwischenentscheid; Teilentscheid; Nichteintreten\r\n– Die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs oder zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen stellt einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar. 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(Erw. 2.1 f.)\r\n– Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der i.d.R. jedoch mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden und daher anfechtbar ist. (Erw. 2.3)\r\n– Zulässigkeit eines Teilentscheids betreffend Nichteintreten auf einzelne Anträge, wenn diese losgelöst von den übrigen Begehren beurteilt werden können. (Erw. 4.1)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.24.213\n\nENTSCHEID vom 6. Mai 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 4. März 2024 betreffend Umnutzung Hotel in Studios, Parzelle aaa (Baugesuch 2023-0007); Teilentscheid;\nNichteintreten\n\nErwägungen\n\n[…]\n\n2. Anfechtungsobjekt\n\n2.1\n\nEntscheide können mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs.1 VRPG). Anfechtbar sind in der\nRegel allerdings nur sog. Endentscheide, welche eine Streitsache abschliessend erledigen (MICHAEL\nMERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege; Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG; 1998, § 38 N 53 ff.; vgl. MARTIN BERT-\nSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 19a N. 13). Verfahrensleitende Zwischenentscheide, die\nnicht zum Abschluss des Verfahrens führen, sondern dieses im Rahmen der Verfahrensinstruktion von\nder Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Interesse einer speditiven Verfahrenserledigung in der Regel nur zusammen mit dem\nEndentscheid anfechtbar (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 290;\nMERKER, a.a.O., § 38 N 55; BERTSCHI, a.a.O., § 19a N 31).\n\nAnders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen\nunter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt. Von einem nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen\nSchaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat, wobei Irreparabilität nicht zwingend erforderlich ist. Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden\nEndentscheid angefochten werden kann und sich die Wirkungen des Zwischenentscheids durch den\nEndentscheid voll beseitigen lassen. Blosse prozessökonomische Überlegungen begründen keine\nselbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (AGVE 2014, S. 290).\n\nWie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bereits mehrfach feststellte, handelt es sich bei der\nVerpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid, da der Bauherrschaft zunächst alleine aus der Verpflichtung zur Einreichung eines\nnachträglichen Baugesuchs kein Nachteil erwächst, der sich nicht schon mit der blossen Aufhebung\ndes noch zu fällenden Endentscheids im Rechtsmittelverfahren wieder beheben liesse, weil bei einer\n\nVersand:\nWeigerung, ein Baugesuch einzureichen, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch den Gemeinderat eingeleitet werden würde. Allein die Belastung, sich einem Verfahren\nstellen zu müssen, begründet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Weil\ndie Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht real vollstreckt werden kann,\nbraucht die Bauherrschaft auch keinen Planungsaufwand zu betreiben, der sich als unnötig erweisen\nkönnte, falls sie mit ihrem Standpunkt nicht durchdringt. Bleibt sie untätig, weil sie auf dem Standpunkt\nbeharrt, dass weder weitere Unterlagen noch ein Baugesuch erforderlich sind, geschieht zunächst\nnichts weiter, als dass die zuständige Behörde die notwendigen Schritte für die Informationsbeschaffung und das Erstellen des eingeforderten Gesuchs selbst vornehmen wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 22. Juni 2022, [WBE.2021.406], Erw. 4; VGE vom\n10. Juni 2016, [WBE.2016.128], Erw. I./1.2; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Departements Bau,\nVerkehr und Umwelt [EBVU] 21.398 vom 30. September 2021, Erw. 2.2 sowie AGVE 2020, S. 547;\nMERKER, a.a.O., § 38 N 55 und 59, insb. mit Verweis auf AGVE 1993, 391 ff.).\n\nSofern der Gemeinderat die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung eines Bauvorhabens oder einer\nbewilligungspflichtigen Umnutzung selbst beschaffen muss, ist einerseits die Untersuchungsmaxime\n(§ 17 Abs. 1 VRPG) anwendbar, anderseits gilt eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (§ 23 VRPG; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons\nAargau, Bern 2013, § 60 N 128). Die Mitwirkungspflicht trifft den Privaten nämlich nicht nur in Gesuchsverfahren, wo es der gesuchstellenden Partei obliegt, aufzuzeigen, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung der nachgesuchten Leistung oder Massnahme erfüllt, sondern auch bei Verfahren, welche von Amtes wegen eingeleitet werden oder sonst bei Verfahren, deren Ausgang für die\nBetroffenen nachteilige Wirkungen haben (VGE vom 25. August 2003 [BE.2003.00021-K3], S. 8 f.).\nSollte die Bauherrschaft die notwendige und zumutbare Mitwirkung dennoch verweigern, so würde\ndieses Verhalten frei gewürdigt werden (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 VRPG).\n\n2.2\n\n"}