Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch wenn die anwendbaren Immissionsgrenzwerte an den Nordfassaden der Gebäude des Richtprojekts teilweise überschritten sein könnten, nach geltendem Recht eine Ausnahmebewilligung zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem besteht die reelle Chance, dass das geltende Recht im Zeitpunkt eines Baugesuchs im betroffenen Perimeter zugunsten der Bauherrschaft geändert sein wird und die neuen Bestimmungen eingehalten werden können. 6 von 6