Wird eine kontrollierte Lüftung installiert, genügt es, wenn die am offenen Fenster gemessenen Grenzwerte in einem lärmempfindlichen Raum pro Wohnung eingehalten werden oder ein Kühlsystem vorhanden ist. Erteilt werden kann die Baubewilligung auch, wenn zugleich ein ruhiges Fenster und ein ruhiger, privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht (vgl. SDA-Meldung vom 23. September 2024; abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2024/202409 23162515042194158159026_bsd109.aspx).