Daher vermöchten die öffentlichen Interessen an der Realisierung der im Gestaltungsplanperimeter vorgesehenen Gesamtüberbauung das Interesse der künftigen Bewohner der Wohnbauten an einer strikten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume allenfalls zu überwiegen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein angemessener Wohnkomfort durch verschiedene Lärmschutzmassnahmen sichergestellt werden kann. Ob die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Voraussetzungen aber tatsächlich erfüllt sind, lässt sich im heutigen Stadium der Planung zwar noch nicht mit abschliessender Gewissheit überprüfen, erscheint aber wahrscheinlich, jedenfalls nicht aus-