An erheblichen öffentlichen Interessen, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV unter Umständen rechtfertigen könnten, lässt sich im vorliegenden Fall zunächst das raumplanerische Anliegen an einer Siedlungsentwicklung nach innen und der Schaffung kompakter Siedlungen anführen. Ein zentrales Ziel der Raumplanung ist es, die Siedlungsentwicklung auf bereits erschlossene Gebiete zu konzentrieren und das unkontrollierte Wachstum in die freie Landschaft (Zersiedlung) zu vermeiden. Indem Baulandreserven innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets genutzt und unternutz-