Zudem kann mit den in § 9 SNV enthaltenen Lärmschutzvorschriften allenfalls aufgezeigt werden, dass städtebaulich keine befriedigendere Lösung zur Verfügung steht und mit einer genügenden Anzahl an Lüftungsfenstern sowie weiteren Schallschutzmassnahmen ein angemessener Wohnkomfort in allen Wohnbereichen erzielt werden kann. Es verhält sich demnach nicht so, dass die im Gestaltungsplangebiet vorgesehene Überbauung nach heutigem Kenntnisstand eine unrealistische Planung darstellen würde, für die eine Baubewilligung entweder gar nicht oder höchstens in sehr eingeschränktem Umfang in Betracht käme.