Nach Ergreifung all dieser Lärmschutzmassnahmen lässt sich nicht ausschliessen, dass (wenn überhaupt) bloss unerhebliche Überschreitungen der einschlägigen Immissionsgrenzwerte resultieren, was die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nicht von vornherein als unrealistisch erscheinen lässt. Zudem kann mit den in § 9 SNV enthaltenen Lärmschutzvorschriften allenfalls aufgezeigt werden, dass städtebaulich keine befriedigendere Lösung zur Verfügung steht und mit einer genügenden Anzahl an Lüftungsfenstern sowie weiteren Schallschutzmassnahmen ein angemessener Wohnkomfort in allen Wohnbereichen erzielt werden kann.