An den nördlich lärmexponierten Stellen werden zudem bei den kleineren Wohnungen keine lärmempfindlichen Räume auf der Nordseite geplant. Zur Bahnstrecke hin sind festverglaste Fenster vorgesehen und es bestehen auf der lärmabgewandten Seite (Innenhof) Lüftungsfenster sowie private Aussenräume (Sitzplatz im Erdgeschoss oder Balkon im Obergeschoss). Weiter ist davon auszugehen, dass wenn von den tatsächlichen oder von gegenüber den festgelegten, massgeblich reduzierten Emissionen ausgegangen wird, weitaus geringere Grenzwertüberschreitungen resultieren. Der Gestaltungsplan enthält zudem folgende Lärmschutzvorschriften (vgl. § 9 SNV): § 9 Lärmschutz 1