FAVRE, in: URP 2022, S. 453). Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungselemente sind gemäss der Rechtsprechung Ausnahmebewilligungen zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte unwesentlich überschritten werden, deren Einhaltung in städtebaulich befriedigender Weise nicht erreicht werden kann und die Baute dennoch der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen dient, da mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann (BGE 142 II 100, Erw. 4.6; vgl. auch BGE 146 II 187, Erw. 4.1; 145 II 189, Erw. 8.1; BGer 1C_106/2018 vom 2. April 2019, Erw. 4.3; je mit Hinweisen).