Bei Immissionsgrenzwertüberschreitungen ist ausserdem die Möglichkeit der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV zu beachten. Eine Ausnahmebewilligung fällt jedoch nur in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft worden sind. Der Nachweis einer hinreichenden Prüfung der möglichen Lärmschutzmassnahmen obliegt der Bauherrschaft. Sie hat daher nachvollziehbar darzulegen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden (BGer 1C_1/2022 vom 27. Juli 2023, Erw. 4.3; BGE 146 II 187, Erw. 4.4.2 f.).