Die Tag- und Nachtperiode ist jeweils separat zu beurteilen (vgl. Brief BAV, S. 2). Unter den gegebenen Umständen ist es daher angebracht, im Rahmen der Prüfung eines Baugesuchs auf Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen von deutlich niedrigeren Emissionswerten als den festgelegten auszugehen. Folglich werden entsprechend niedrigere Immissionswerte resultieren. Zwar sind voraussehbare Änderungen der Lärmbelastung zu berücksichtigen, aber nur wenn sie mit hinreichender Gewissheit bevorstehen.