Diese werden rechtlich verbindlich im Rahmen der Lärmsanierung oder bei Ausbauprojekten der Infrastruktur festgelegt. Mit den festgelegten Emissionen wird definiert, welche maximalen Emissionen der Anlagenbetreiber erzeugen darf, ohne dass er die zulässigen Lärmimmissionen gemäss Art. 37a LSV überschreitet. Bei Einzonungen, Erschliessungen und Baubewilligungen muss damit gerechnet werden, dass der Anlagenbetreiber (Bahn) die maximal möglichen Emissionen ausschöpfen kann. Auch die Lärmuntersuchung der C._____ AG aus dem Jahr 2018 basiert deshalb korrekterweise auf den festgelegten Emissionen. Dies entsprechend dem Gebot, voraussehbare Änderungen der Lärmbelastung mit zu berücksichtigen.