BGer 1C_664/2018 vom 14. November 2019, Erw. 5.4). Bereits auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung muss feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung gefunden werden kann (sog. Machbarkeitsnachweis), da es sich andernfalls um eine untaugliche Planung handeln würde (BGE 147 II 484, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Es genügt jedoch, dass die angedachten Massnahmen als geeignet erscheinen eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu verhindern. Detailnachweise werden im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein (vgl. BGer 1C_695/2017 vom 22. Februar 2019, Erw. 8 und Erw. 10 mit Hinweis, in: URP 2019, S. 376).