Art. 22 USG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf das Baubewilligungsverfahren und nicht auf das Gestaltungsplanverfahren. Findet eine Sondernutzungsplanung statt, ist jedoch bereits in diesem Verfahren nachzuweisen, dass es unter Einhaltung der Vorgaben des Sondernutzungsplans möglich ist, die geplanten Gebäude so auszugestalten, dass sie den lärmrechtlichen Anforderungen entsprechen (BGer 1C_695/2017 vom 22. Februar 2019, Erw. 8 und Erw. 10 mit Hinweis, in: URP 2019, S. 371 ff.; BGer 1C_664/2018 vom 14. November 2019, Erw.