Allerdings räumt das Bundesgericht auch ein, dass ein Verzicht auf die Überbauung stark lärmbelasteter Flächen im Siedlungsgebiet den raumplanerischen Interessen an einer haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsverdichtung nach innen widersprechen kann. Deshalb falle die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige kantonale Behörde in Betracht, falls alle zumutbaren Lärmschutzmassnahmen ergriffen wurden und das Bauprojekt der qualitativ angemessenen Siedlungsentwicklung und -verdichtung nach innen dient (vgl. BGer 1C_139/2015 vom 16. März 2016, Erw. 4.6).