BGer 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 5). Das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung verlangen, dass die Grenzwerte für Lärmimmissionen an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Allerdings räumt das Bundesgericht auch ein, dass ein Verzicht auf die Überbauung stark lärmbelasteter Flächen im Siedlungsgebiet den raumplanerischen Interessen an einer haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsverdichtung nach innen widersprechen kann.