39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Bei der in Art. 31 Abs. 1 LSV vorgesehenen Prüfung, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ist somit auf die Lärmbelastung in der Mitte der offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen abzustellen. Als lärmempfindliche Räume gelten gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Die Einhaltung nur an dem am wenigsten exponierten "Lüftungsfenster" genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. zum Ganzen: BGer 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 5).