Für Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm legen die Anhänge 3 und 4 der LSV Belastungsgrenzwerte fest. In casu betragen diese bei der vorliegend geltenden ES III 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (die Alarmwerte betragen 70 dB[A] am Tag und 65 dB[A] in der Nacht; für Räume in Betrieben gelten nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte). Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt.