Die Beschwerdegegnerinnen halten zudem fest, dass sich mit der Zuweisung der Bestandteil des Gestaltungsplanperimeter bildenden Parzelle in die Zone WG3, verbunden mit einer Überlagerung mit Gestaltungsplanpflicht, zwangslos ergebe, dass auf der Stufe der Nutzungsplanung festgestellt worden sei, dass die anwendbaren Belastungsgrenzwerte im Rahmen der Überbauung eingehalten werden könnten. Versand: 5.2 Grundlagen