Wohnungen stärker dem Lärm ausgesetzt. Es werde Aufgabe des Baugesuchsteller und Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein, im Rahmen dieses Gestaltungsplans eine Baute zu projektieren und zu realisieren, welche den Lärmschutzvorschriften entspreche. § 9 SNV enthalte die Kriterien zur Sicherstellung des Lärmschutzes. Damit sei § 10 Abs. 5 lit. j BNO genüge getan.