Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Massnahmen zur Lärmminderung im Sinne von Art. 31 LSV mit den kantonalen Behörden vorbesprochen und in den Sondernutzungsvorschriften entsprechende Massnahmen festgelegt worden seien. Das Gebäude A diene als Lärmriegel für die dahinterliegenden Gebäude, was einen positiven Effekt habe. Im Sinne der Verdichtung nach Innen werde das Gebäude A begrüsst. Ohne das Gebäude A wären die dahinterliegenden Gebäude resp. Wohnungen stärker dem Lärm ausgesetzt.