In diesem Verfahren wäre es zu spät für solche Rügen. Gestaltungspläne, die gegen Bundesrecht (Lärmschutz-Verordnung) verstossen, dürften nicht genehmigt werden. Gemäss § 10 Abs. 5 lit. j BNO seien im betroffenen Gestaltungsplangebiet die eigentümerverbindlichen Lärmschutzmassnahmen und die Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) aufzuzeigen. Dem habe der vorliegende Gestaltungsplan nicht genügend Beachtung geschenkt.