Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die Gebäude gemäss Gestaltungsplan lägen zwischen einer sehr stark befahrenen Kantonsstrasse (R-Strasse) und einer extrem befahrenen Bahnlinie ([…]). Auch verursache die sich in der Nähe befindende Autobahn ([…]) zusätzlichen Lärm. Gemäss dem vorliegenden Lärmschutzgutachten würden durch den Gestaltungsplan die Vorgaben der Lärmschutz-Verordnung nicht eingehalten. Dieser Missstand müsse bereits im Gestaltungsplanverfahren gemäss den Vorgaben der Lärmschutz-Verordnung geklärt werden. Nachbarn seien nicht auf das Baubewilligungsverfahren zu verweisen. In diesem Verfahren wäre es zu spät für solche Rügen.