{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-05-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-198_2025-05-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11331", "Checksum": "2dafc9cdef3f2798d34a66bfbf0f6ee3"}, "Scrapedate": "2025-11-11", "Num": ["EBVU 24.198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.05.2025 EBVU 24.198"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.05.2025 EBVU 24.198"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.05.2025 EBVU 24.198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmermittlung bei Eisenbahnemissionen\r\nDie Berechnungen für Bauverfahren basieren beim Lärm von Eisenbahnen grundsätzlich auf den festgelegten Emissionen. 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Mai 2025\n\nGemeinde Q._____, Planbeschwerde A._____ und B._____ betreffend Sondernutzungsplanung\nGestaltungsplan \"R-Strasse West\"; Abweisung\n\nErwägungen\n\n5. Lärmschutz\n\n5.1 Parteistandpunkte\n\nIm Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die Gebäude gemäss Gestaltungsplan lägen\nzwischen einer sehr stark befahrenen Kantonsstrasse (R-Strasse) und einer extrem befahrenen Bahnlinie ([…]). Auch verursache die sich in der Nähe befindende Autobahn ([…]) zusätzlichen Lärm. Gemäss dem vorliegenden Lärmschutzgutachten würden durch den Gestaltungsplan die Vorgaben der\nLärmschutz-Verordnung nicht eingehalten. Dieser Missstand müsse bereits im Gestaltungsplanverfahren gemäss den Vorgaben der Lärmschutz-Verordnung geklärt werden. Nachbarn seien nicht auf das\nBaubewilligungsverfahren zu verweisen. In diesem Verfahren wäre es zu spät für solche Rügen. Gestaltungspläne, die gegen Bundesrecht (Lärmschutz-Verordnung) verstossen, dürften nicht genehmigt\nwerden. Gemäss § 10 Abs. 5 lit. j BNO seien im betroffenen Gestaltungsplangebiet die eigentümerverbindlichen Lärmschutzmassnahmen und die Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) aufzuzeigen. Dem habe der vorliegende Gestaltungsplan nicht genügend Beachtung geschenkt.\n\nDer Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Massnahmen zur Lärmminderung im Sinne\nvon Art. 31 LSV mit den kantonalen Behörden vorbesprochen und in den Sondernutzungsvorschriften\nentsprechende Massnahmen festgelegt worden seien. Das Gebäude A diene als Lärmriegel für die\ndahinterliegenden Gebäude, was einen positiven Effekt habe. Im Sinne der Verdichtung nach Innen\nwerde das Gebäude A begrüsst. Ohne das Gebäude A wären die dahinterliegenden Gebäude resp.\nWohnungen stärker dem Lärm ausgesetzt. Es werde Aufgabe des Baugesuchsteller und Gegenstand\ndes Baubewilligungsverfahrens sein, im Rahmen dieses Gestaltungsplans eine Baute zu projektieren\nund zu realisieren, welche den Lärmschutzvorschriften entspreche. § 9 SNV enthalte die Kriterien zur\nSicherstellung des Lärmschutzes. Damit sei § 10 Abs. 5 lit. j BNO genüge getan.\n\nDie Beschwerdegegnerinnen halten zudem fest, dass sich mit der Zuweisung der Bestandteil des Gestaltungsplanperimeter bildenden Parzelle in die Zone WG3, verbunden mit einer Überlagerung mit\nGestaltungsplanpflicht, zwangslos ergebe, dass auf der Stufe der Nutzungsplanung festgestellt worden sei, dass die anwendbaren Belastungsgrenzwerte im Rahmen der Überbauung eingehalten werden könnten.\n\nVersand:\n5.2 Grundlagen\n\nDas USG und die LSV bezwecken den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm, insbesondere dort,\nwo Menschen wohnen oder arbeiten. Übermässiger Lärm wirkt sich negativ auf das Wohlbefinden aus\nund ist gesundheitsschädlich. In lärmbelasteten Gebieten werden deshalb gemäss Art. 22 Abs. 1 USG\nBaubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich\nnur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt\nvon Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert\nletztere Regelung dahingehend, dass eine Baubewilligung nur erteilt wird, wenn die Immissionsgrenzwerte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des\nGebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm\nabschirmen (lit. b), eingehalten werden können. Ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch\nderartige Massnahmen nicht möglich, darf nach Art. 31 Abs. 2 LSV die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale\nBehörde zustimmt.\n\n"}