Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten rechtfertigen. Das Gelände ist flach, sodass eine Verbreiterung der L-Strasse auch gegen Westen zulasten der Parzelle bbb problemlos möglich ist. Ebenso wird dadurch die Überbaubarkeit der Parzelle bbb nicht in relevanter Weise beeinträchtigt, wobei das auf der Parzelle bbb bereits bestehende Wohnhaus den Strassenabstand auch nach einer Strassenverbreiterung um 0,5 m gegen Westen einhalten wird (die Garage unterschreitet den Strassenabstand demgegenüber bereits heute). Ebenso wird die Zufahrt zur bestehenden Garage nicht beeinträchtigt.