Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, was der Gemeinderat aus dem Umstand für sich ableiten will, dass eine mögliche Verbreiterung der L-Strasse bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden im Jahr 2019 bekannt gewesen ist und die Beschwerdeführenden die einseitige Landbeanspruchung in ihrer Mitwirkungseingabe vom 18. April 2023 nicht beanstandet haben. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für ihr Einfamilienhaus konnten sich die Beschwerdeführenden noch gar nicht gegen die im nun angefochtenen Gestaltungsplan vorgesehene einseitige Landbeanspruchung zur Wehr setzen und zur Beanstandung der einsei-