Selbst wenn die Anpassung nach dem Willen der Gemeinde auch entlang des Teilbaugebiets I erfolgen sollte (um einen Schwenker zu vermeiden), ist diese nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden, zumal Strassenabstände durch Sondernutzungspläne auch herabgesetzt werden können (§ 111 Abs. 2 BauG), weshalb es auch möglich ist, die L-Strasse auch entlang des Teilbaugebiets I um einen halben Meter gegen Westen zu verbreitern respektive die beidseitigen Strassenlinien um einen halben Meter nach Westen zu verschieben und den Baubereich I1 dennoch zu belassen. Auch der Aufwand für eine allfällige Anpassung